15.10.2025
Einheitliches Patentgericht zur Kostentragung des unterwürfigen Nichtigkeits-Klägers trotz Obsiegens
Bei erstmals mit der Nichtigkeitsklage vorgelegtem Stand der Technik und anschließend sofortigem Verzicht des Patentinhabers auf das Patent sei es unbillig, dem Patentinhaber die Kosten (wegen Obsiegens des Ni-Klägers) aufzuerlegen.
„Die Ni--Klägerin hätte den neu gefundenen Stand der Technik der Beklagten vor Erhebung der Nichtigkeitsklage zur Kenntnis bringen und die Reaktion darauf abwarten müssen. Eine solche Verzichtsaufforderung erscheine auch nicht im Hinblick auf eine möglicherweise dadurch veranlasste Opt-out-Erklärung unzumutbar.“
Das Berufungsgericht urteilt, der Patentinhaber hätte keine Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben.
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 259 , Aufsatz Michael Wallinger