15.10.2025

Keine Marke „Unternehmerfreiheit“

Dem Zeichen „Unternehmerfreiheit“ fehle die Unterscheidungskraft nach §8(2) Nr. 1 MarkenG (für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen).

Es handele sich um ein verbreitetes wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das im konkreten Dienstleistungszusammenhang vom Verkehr stets als „Wort als solches“ und nicht als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst wird.

Auch führe eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs hier noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit.

 

BPatG, 02.04.25 – 29 W (pat) 37/22

 

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 281