Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG reicht im Rahmen einer Kaduzierung aus

Hat ein Aktionär einer Aktiengesellschaft oder ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zahlungen zu seiner Einlage nicht rechtzeitig geleistet und ist eine Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Aktionär seiner Aktien bzw.

der Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen für verlustig erklärt werden.

Die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Beklagten ist nicht deshalb unwirksam, weil die Zahlungsaufforderung als Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG versandt wurde. Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 299 15 vom 27.09.2016
Normen: GmbHG § 21 Abs. 1 Satz 2
[bns]
 
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